WebRadio
Direkt zum Seiteninhalt

AGB

Yachtcharter Lutz Naumann

 
Reservierung und Vertragsabschluss
  • Nach Eingang Ihrer Buchungsbestätigung (telefonisch, mündlich oder per Mail) schicken wir Ihnen den Chartervertrag. Dieser gilt als Auftragsbestätigung des Vercharterers und ist mit Absendung durch den Vercharterer für beide Parteien rechtsverbindlich.
  • Terminänderungen nach Vertragsabschluss werden, sofern realisierbar, mit einer Gebühr von 50 € berechnet.
  • Eine Ausführung des Chartervertrages und die Charteranmeldung sowie eine Kopie des gültigen Bootsführerscheines sind unterschrieben zurückzusenden.
  • Nach Erhalt des Vertrages wird die Anzahlung von 40 % des Gesamtreisepreises fällig.
  • Sollte die Anzahlung nach 8 Tagen nicht auf der Bankverbindung des Vercharterers eingegangen sein, ist dieser berechtigt, den Vertrag zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben.
  • Die Restsumme von 60 % des Charterpreises muss spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt auf dem Konto eingegangen sein. Ansonsten kann keine Übergabe des Schiffes erfolgen.
  • Sind Mieter und Schiffsführer nicht identisch, so haften beide gesamtschuldnerisch.
  • Stornierung
  • Der Mieter kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Chartervertrag zurücktreten.
  • Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, folgende Stornierungskosten zu Lasten des Mieters zu berechnen.
  • Rücktritt bis 81 Tage vor Charterbeginn:                              30 %
  • Rücktritt bis 46 Tage vor Charterbeginn:                              50 %
  • Rücktritt ab dem 45. Tag vor Charterbeginn:                       100 %
  • Kann der Vercharterer die Yacht anderweitig vermieten, werden die Stornokosten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 € erstattet.
  • Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
  • Haftpflicht- und Kaskoversicherung
  • Für die Yacht bestehen eine Wassersport-Haftpflicht und eine Wassersport-Kaskoversicherung.
  • Bei einer Selbstbeteiligung von 600 € deckt sie Schäden aufgrund höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer und Blitzschlag ab, außer Personenunfallschäden.
  • Hierbei ist vom Charterer die Kaution in Höhe von 600 € als Selbstbeteiligung zu tragen.
  • Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht mit größter Sorgfalt zu benutzen.
  • Nichtversicherungsfähige Schäden sind vom Mieter zu tragen.
  • Allgemeines
  • Fahrten bei Dunkelheit, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die Nutzung der Yacht zu gewerblichen Personen- oder Warentransporten sind strikt verboten. Das Schleppen anderer Boote ist nur in Notsituationen erlaubt.
  • Die Zweckentfremdung der Rettungsmittel und der Ausstattung der Yachten ist nicht gestattet.
  • Der Charterbereich umfasst nur die Binnenreviere. Der Charterer ist für seine Törnplanung und deren Realisierung selbst verantwortlich. Informationen zu Schleusensperrungen etc. unter: www.elwis.de
  • Bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse ist der Mieter verpflichtet, nich mehr auszulaufen, bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
  • Es ist dem Mieter untersagt, das Schiff zu verleihen oder zu vermieten.
  • Das Mitbringen von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  • Die Ausrüstung des Schiffes (Geschirr, Decken etc.) darf auf keinen Fall für Haustiere verwendet werden.
  • Die für das Tier benötigten Utensilien sind vom Mieter mitzubringen. Es ist verboten, die Haustiere mit in die Betten zu nehmen.
  • Fahrten in polnische und tschechische Gewässer, sowie Fahrten auf Nord- und Ostsee sind nicht erlaubt.
  • Fahrten mit Charterschein sind nur in den dafür vorgesehenen Gewässern zulässig.
  • An Bord sind rutschfeste Schuhe mit hellen Sohlen zu tragen.
  • Die Bilgen, der Ölstand und der Kühlwasserstand sind täglich zu kontrollieren. Auf Kühlwasseraustritt ist ständig zu achten. Das Trockenlaufen des Motors und die daraus resultierenden Schäden sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
  • Die Yacht darf vor Anker nicht unbeaufsichtigt zurück gelassen werden. Bringt der Charterer die Yacht in eine Situation, aus der sie nicht ohne fremde Hilfe befreit werden kann, trägt er dafür evtl. entstehende Kosten, sofern diese nicht versicherungsfähig sind. Beim Verlassen der Yacht im Hafen oder sonstigem Landgang ist diese ordnungsgemäß zu verschließen, zu sichern und seemännisch zu vertäuen.
  • Der Charterer ist verpflichtet sich an Gesetze, Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten, Brückendurchfahrtshöhen und Wassertiefen zu beachten und die Yacht so zu führen, dass jederzeit Schaden von Crew, Yacht und Ausrüstung abzuwenden ist.
  • Der Charterer haftet für die Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften entstehen.
  • Das Wasser an Bord ist kein Trinkwasser. Es darf nur im abgekochten Zustand verwendet werden
  • Haftung
  • Schuldhaft verursachte Schäden, Beschädigung,  Abhandenkommen von Ausrüstungsgegenständen der Yacht
  • Schuldhaft verursachte Schäden am Schiff und an der Ausrüstung, sowie Verluste, sofern nicht versicherungsfähig, werden vom Mieter selbst getragen (inkl. Selbstbeteiligungskosten).
  • Für Schäden, die versicherungsfähig, aber nicht umgehend vom Charterer an den Vercharterer gemeldet wurden, entfällt gemäß der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet für den gesamten Schaden einer  unterlassenen, verspäteten oder unvollständigen Meldung.
  • Im Schadensfall behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution zur Regulierung des Schadens zu verwenden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall umgehend den Vermieter zu informieren. Dieser wird dann die nötigen Reparaturarbeiten veranlassen.
  • Es ist dem Mieter untersagt, eigenhändig oder durch Dritte Reparaturarbeiten am Schiff vorzunehmen.
  • Die in den Yachten eingebauten Umformer (Wandler) sind mit größter Sorgfalt zu benutzen. Die angegebene Wattzahl darf nicht überschritten werden.
  • Der Charterer haftet bis zu Höhe der Kaution für Schäden, Abhandenkommen von Ausrüstung der Yacht.
  • Bei Beschädigungen obliegt es dem Charterer zu beweisen, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
  • Der Verlust der Nutznießung infolge einer Havarie oder eines Unfalles berechtigen den Mieter nicht zur Minderung des Charterpreises.
  • Die Yachten sind mit TV-Geräten ausgestattet. Infolge der örtlichen Gegebenheiten kann es zu Empfangsstörungen kommen.
  • Der Charterer hat während seines Törns dafür Sorge zu tragen, dass die an Bord befindlichen Batterien immer auf optimalem Ladezustand gehalten werden. Kommt es infolge von Unterladung zur Beschädigung der Batterien, haftet der Charterer für den entstandenen Schaden.
  • Die Benutzung der Yacht durch den Mieter und seine Begleitpersonen erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Der Charterer haftet für sämtliche Schäden, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Charterers oder der Reisebeteiligten entstanden sind oder entstehen.
  • Ansprüche jeglicher Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder seinen Begleitpersonen während der Nutzung des Schiffes, seines Zubehörs und seiner Einrichtung entstehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für den Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen.
  • Ausfall des Schiffes
  • Sollte der Vermieter infolge eines während einer vorhergehenden Vermietung entstandenen Schadens oder aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, nicht in der Lage sein, das Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt zur Nutznießung zu übergeben, so hat dieser dem Mieter den Mietpreis zu erstatten oder eine gleichwertige Yacht zur Verfügung zu stellen.
  • Liegt die Yacht infolge technischer Probleme oder Reparaturen weniger als 48 Stunden unbeweglich kann der Charterer keine Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Charterpreises verlangen.
  • Bei Standzeiten über 48 Stunden und falls der Vercharterer keine gleichwertige Ersatzyacht anbieten kann, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
  • Die Mietpreiserstattung richtet sich nach der Anzahl der Tage nach Ablauf einer  24-Stunden-Frist, an denen der Ausfall der Nutznießung gemeldet wurde.
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz.
  • Das Bugstrahlruder ist eine Manövrierhilfe. Meist ist übermäßige Benutzung ursächlich für einen Ausfall. Die Yacht ist trotzdem in vollem Umfang fahrtüchtig, so dass kein Anspruch auf Preisminderung besteht.
  • Störungen an den technischen Geräten der Yachtausstattung sowie an Navigationsinstrumenten, am Bugstrahlruder werden nicht als Störung angesehen, welche die Yacht unbenutzbar machen. Daher begründet deren Ausfall keinen Anspruch auf Minderung des Charterpreises.
  • Geht die Havarie zu Lasten des Charterers, hat dieser keine Ansprüche auf Entschädigung.
  • Der Verlust der Nutznießung infolge einer Havarie oder eines Unfalls berechtigen nicht zur Rückforderung der gesamten oder teilweisen Chartersumme, gleich welche Ursache vorlag.
  • Übergabe des Schiffes
  • Das Schiff ist mit einer Mindestbesatzung von 2 Personen zu fahren, wobei die 2. Person mindestens 16 Jahre alt sein muss.
  • Der Vermieter übergibt dem Mieter die Yacht in fahrtüchtigem Zustand und mit der erforderlichen Sicherheitsausrüstung.
  • Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über die Yacht zu verweigern, wenn der Charterer nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsordnung besitzt. In diesem Fall ist der Vercharterer berechtigt, den Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufzukündigen.
  • Die gezahlte Chartergebühr verbleibt beim Vercharterer.
  • Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht mit aller Sorgfalt nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben und die Yacht so zu führen das Gefahr für Leib und Leben der Crew und anderer Wassersportler, die Yacht und deren Ausrüstung ausgeschlossen sind.  Er ist verpflichtet, den Vorschriften von Behörden Folge zu leisten. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden.
  • Datum und Uhrzeit der Übergabe/Rückgabe sind bindend.
  • Die Einweisung in die Yacht geschieht innerhalb der Charterzeit.
  • Rückgabe des Schiffes
  • Das Schiff wird geräumt, aufgeklart, mit leeren Mülleimern um 9.30 Uhr zurückgegeben.
  • Bei Überschreitungen des Rückgabezeitpunktes zahlt der Mieter 50,- € pro angefangene Stunde.
  • Bei Überschreitungen von mehr als 2 Stunden ist der volle Tagespreis + ab 3 Stunden zusätzlich eine Entschädigungvon 180,- € für die folgende Crew zu zahlen.
  • Das Schiff ist vom Mieter sauber und unversehrt zum vereinbarten Ort und Zeitpunkt zurückzubringen und persönlich an den Vercharterer zu übergeben.
  • Die Endreinigung erfolgt durch den Vermieter.
  • Der Vermieter ist berechtigt, jeden ermittelten, vom Mieter ursächlich hervorgerufenen Schaden an Schiff, Einrichtung und Inventar von der Kaution abzuziehen.
  • Schäden oder Verluste sind dem Vermieter bei der Rückgabe unverzüglich anzuzeigen.
  • Wird ein Schaden oder Verlust vom Mieter bei Rückgabe verschwiegen, so kann er zum Ersatz verpflichtet werden, wenn der Schaden oder Verlust vom Vermieter nicht sofort bei der Übergabe bemerkt wird.
  • Wenn Schäden nicht sofort in Umfang und Preis kalkuliert werden können, kann der Vercharterer die Kaution bis zur Schadensregulierung in voller Höhe einbehalten.
  • Führerschein
  • Auf deutschen Binnengewässern ist der Amtliche Bootsführerschein Binnen erforderlich, bzw. einer der diesen abdeckt. Für ausgewiesene Yachten und Fahrstrecken kann der Charterschein ausgestellt werden.
  • Dabei darf nur die Person das Schiff führen, auf die der Charterschein ausgestellt wurde.
  • Es ist generell untersagt, auch dem Inhaber des Bootsführerscheines Binnen, minderjährige Kinder und Jugendliche das Boot führen zu lassen. Für Schäden, die aus dieser Nichtbeachtung resultieren, wird der Charterer voll haftbar gemacht.
  • Wirksamkeit und Gerichtsstand
  • Inhalt und Wortlaut der Charterbedingungen dürfen nicht durch Streichungen oder Ergänzungen verändert werden.
  • Weitergehende Bedingungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters und werden als Anhang beigefügt.
  • Sollte eine der Bedingungen des Chartervertrages durch gesetzliche Bestimmungen deutschen Rechts ganz oder teilweise eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt sein, so behalten alle anderen Bedingungen ihre volle Gültigkeit.
  • Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Geschäftssitz des Eigners.
                                                                                                                                                                                                             
 
 
 
 

Stand 2019-03-28

                                                                                                                                                                                                                         

Created with WebSite X5
Zurück zum Seiteninhalt